Bundesrat hebt Homeoffice-Pflicht per 26. Juni auf

Homeoffice-Pflicht wird durch Empfehlung ersetzt

Die Homeoffice-Pflicht wird aufgehoben und durch eine Homeoffice-Empfehlung ersetzt; das Arbeiten vor Ort wird nicht mehr an die Pflicht zum repetitiven Testen gebunden.

Maskenpflicht an der Arbeit wird aufgehoben 

An der Arbeit wird die generelle Maskenpflicht ebenfalls aufgehoben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben weiterhin die Pflicht, die Arbeitnehmenden zu schützen. Sie entscheiden, wo und wann das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz nötig ist.

Aufhebung der Beschränkung im Innern von Restaurants

Im Innenbereich von Restaurants gilt weiterhin eine Sitzpflicht, die Beschränkung auf vier Personen pro Tisch wird aufgehoben. Pro Gruppe müssen die Kontaktdaten nur noch von einer Person erfasst werden. Die Gäste müssen zudem eine Maske tragen, wenn sie sich im Restaurant bewegen. Zwischen den Gästegruppen muss ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden oder als Alternative eine Abschrankung angebracht werden. Das Personal mit Gästekontakt trägt in Innenräumen auch eine Maske.

Keine Maskenpflicht auf Restaurantterrasse 

Die Maskenpflicht, die Beschränkung der Gästegruppen auf sechs Personen, die Erhebung von Kontaktdaten und die Sitzpflicht werden aufgehoben. Es gilt einzig noch, dass zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder wirksame Abschrankungen angebracht werden. Die Gästegruppen sollten sich aber nicht durchmischen.

Kapazitäten können voll genutzt werden

Läden, Freizeitbetriebe oder Sporteinrichtungen können ihre Kapazität voll ausnutzen. Aquaparks können wieder öffnen. Einzig an Veranstaltungen ohne Covid-Zertifikat gilt eine Beschränkung auf zwei Drittel der Kapazität.

Das gilt an Veranstaltungen (ohne Zertifikat)

Bei Veranstaltungen ohne Covid-Zertifikat gilt:

-              Wenn das Publikum sitzt, können maximal 1000 Besucherinnen und Besucher teilnehmen – drinnen wie draussen.
-              Wenn die Menschen stehen oder sich bewegen, dann können drinnen maximal 250 und draussen maximal 500 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden.
-              Die Kapazität der Örtlichkeit kann bis zu zwei Dritteln genutzt werden – drinnen wie draussen.
-              Drinnen gilt: Maskenpflicht und Konsumation nur in Restaurationsbereichen; am Sitzplatz nur, wenn die Kontaktdaten erhoben werden.
-              Draussen gilt: keine Maskenpflicht.
-              Veranstaltungen und Konzerte, an denen die Besucherinnen und Besucher tanzen, sind verboten.

Sport- und Kultur im Innern: ohne Maske

Für Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben, gibt es in Aussenbereichen neu keine Einschränkungen mehr. Bei Aktivitäten in Innenräumen (bspw. Fitnesscenter) müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Die Maskenpflicht, die Pflicht zur Einhaltung des Abstands sowie die Kapazitätsbeschränkungen werden aufgehoben.

Diese Regeln gelten für Vereinsanlässe und Generalversammlungen

Vereinstreffen, auch Generalversammlungen, gelten als Veranstaltungen. Es gelten die gleichen Obergrenzen wie an anderen Veranstaltungen (1000 Personen insgesamt bei Sitzpflicht; 250 Vereinsmitglieder innen/ 500 aussen, wenn man sich frei bewegt). Im Innern gilt weiterhin Maskenpflicht, und der Abstand muss soweit möglich eingehalten werden. Zudem muss ein Schutzkonzept erarbeitet werden. Wird der Zugang auf Personen mit Covid-19-Zertifikat eingeschränkt, gelten keine Beschränkungen.

Wo müssen Masken nicht mehr getragen werden?

Die Maskenpflicht wird in folgenden Bereichen aufgehoben:
- im Aussenbereich von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben,
- im offenen Fahrgastbereich von Verkehrsmitteln (Schiff, Sessellifte),
- Im öffentlichen Verkehr gelten als Aussenräume sämtliche Orte, die mindestens zweiseitig grossflächige Öffnungen aufweisen, wie Perronanlagen (auch unterirdisch), Haltestellen, Unter- und Überführungen oder Hallen und Ladenpassagen.
- Als Innenräume mit Maskenpflicht gelten geschlossene unterirdische Bahnhofsanlagen einschliesslich der Zugangsbereiche sowie Shoppingbereiche in Untergeschossen und geschlossene Wartesäle,
- im Aussenbereich von Freizeit und Unterhaltungsbetrieben.

Diese und weitere Änderungen gelten ab dem 26. Juni 2021.