Voraussetzungen für die Anerkennung als Betriebskantine für Berufstätige im Ausseneinsatz
- Die Restaurantöffnungszeiten sind auf Montag bis Samstag, 11.00 bis 14.00 Uhr beschränkt.
- Der Zugang darf nur Arbeitnehmenden aus den folgenden Branchen gewährt werden: Landwirtschaftssektor (Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft), Handwerker, Bau- und Strassenarbeiter (Bauhaupt- und Ausbaugewerbe) sowie im Bereich Montageservice.
- Die Arbeitnehmenden müssen vorgängig schriftlich von ihrem Arbeitgeber angemeldet werden.
- Den Gästen muss der Zugang zu den Sanitäranlagen gewährt werden.
- Die Preise müssen für die Zielgruppe erschwinglich sein.
- Der Gesamtarbeitsvertrag im Schweizer Gastgewerbe (L-GAV) muss eingehalten werden.
- Es muss ein Schutzkonzept umgesetzt werden, das den rechtlichen Vorgaben für Betriebskantinen entspricht. Dies bedeutet insbesondere:
- Sitzpflicht bei der Konsumation;
- Maskenpflicht, solange die Gäste nicht am Tisch sitzen;
- Einhalten des Abstandes von 1,5 Metern zwischen den Gästen;
- Erhebung der Kontaktdaten aller Gäste und Aufbewahrung während 14 Tagen.
Auf der kantonalen Corona-Webseite steht ein Gesuchsformular zur Verfügung und listet die Restaurants auf, die als Betriebskantine für Berufstätige im Ausseneinsatz anerkannt sind.