In den Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten im Kanton Zürich muss ab dem Donnerstag, 27. August 2020 eine Gesichtsmaske getragen werden.
Die generelle Maskentragpflicht gilt nicht für
– Kinder bis zum Alter von 12 Jahren,
– Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen, insbesondere medizinischen Gründen keine Gesichtsmasken tragen können,
– das Personal des von der Maskentragpflicht betroffenen Betriebes, sofern es durch eine physische Abtrennung (z.B. Plexiglasscheibe) geschützt ist.