Corona-Entschädigung für Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung im Eventbereich

Entschädigung für Veranstaltungsbranche: Wann und wie?
Der Veranstaltungsbereich ist nach wie vor stark von der Corona-Krise betroffen. Nach dem Wegfall der ausserordentlich zugesprochenen Kurzarbeitsentschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung per Ende Mai können Betroffene im Veranstaltungsbereich deshalb rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 Corona-Erwerbsersatz beantragen.

Welche Branchen gehören zum Veranstaltungsbereich?
Die Anspruchsvoraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen. Mögliche Branchen sind:

  • Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
  • Event-Caterer
  • Betreiber von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen
  • Firmen, die in der Herstellung und Aufführung von Theaterstücken, Konzerten usw. tätig sind
  • Vergnügungs- und Themenparks

Wer hat Anspruch auf diese Entschädigung?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. b und c AVIG):

Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können ihr mitarbeitender Ehepartner beziehungsweise eingetragener Partner

Welche Voraussetzungen gelten?
Ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 muss zwischen CHF 10'000.00 und CHF 90'000.00 liegen.

Für welchen Zeitraum besteht Anspruch auf Entschädigung?
Vom 1. Juni bis zum 16. September 2020.

Wie hoch ist die Entschädigung?
Sie beträgt 80 Prozent Ihres durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens aber CHF 196.00 pro Tag. Basis für die Berechnung ist der im Jahr 2019 erzielte AHV-pflichtige Lohn.

Wie komme ich zur Entschädigung?
Melden Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse.

Quelle: SVA Zürich