Parole:
Keine
14.06.2026

Mit der Änderung der Verfassung können Kantonsratsmitglieder sich bei Verhinderung infolge von Mutterschaft, Krankheit oder Unfall für drei bis zwölf Monate durch eine Ersatzperson ihrer Liste vertreten lassen. Eine Vertretung der Vertretung ist ausgeschlossen. Den Gemeinden bleibt es freigestellt, ähnliche Regelungen für ihre Parlamente einzuführen.

Derzeit gibt es keine Vertretungsmöglichkeiten für Kantonsratsmitglieder. Nur in der Kommissionsarbeit ist eine Stellvertretung durch andere Mitglieder möglich. In Geschäftsleitungen und Aufsichtskommissionen ist die Stellvertretung ausgeschlossen. Bei längerer Verhinderung eines Kommissionsmitglieds kann die Geschäftsleitung auf Antrag der Fraktion eine Stellvertretung genehmigen.

Die Vertretung einzelner Parlamentsmitglieder ist kein KMU-spezifisches Thema, sondern betrifft vor allem die Arbeitsweise der Parlamente. Für den KGV steht eine gewerbefreundliche Politik im Vordergrund; wer diese umsetzt, ist zweitrangig.

Keine Parole.