Änderungen im 2025 die KMU betreffen

Das Jahr 2025 bringt bedeutende Gesetzesänderungen mit sich, die für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von Relevanz sind. Besonders im Fokus stehen Anpassungen im Bereich der Mehrwertsteuer (MWST), der Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse sowie den Sozialversicherungen.

MWST-Gesetzesrevision

Die Steuersätze bleiben gleich.

Jährliche Abrechnung

Ab dem 1. Januar 2025 haben Sie die Möglichkeit, die MWST auf Antrag jährlich abzurechnen, sofern Ihr Jahresumsatz bis zu CHF 5’005’000 beträgt. Der Antrag muss bis spätestens Februar 2025 im ePortal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingereicht werden. Rückmeldungen erhalten Sie ebenfalls direkt über das Portal. Die jährliche Abrechnung ist bis Ende Februar des Folgejahres einzureichen und zu begleichen. Die Vorauszahlungen bleiben bestehen und sind vierteljährlich oder halbjährlich basierend auf der Steuerforderung des Vorjahres zu leisten.

Saldosteuersatzmethode

Neu haben Sie die Möglichkeit, mehr als zwei Saldosteuersätze zu verwenden, sofern die jeweiligen Tätigkeiten mindestens 10 Prozent Ihres steuerbaren Gesamtumsatzes ausmachen. Die bisherigen Mischbranchenregelungen sowie die 50-Prozent-Regel entfallen. Bitte beachten Sie: Wenn Sie von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode wechseln, sind Vorsteuerkorrekturen erforderlich.

Online-Pflicht

Ab dem 1. Januar 2025 sind alle MWST-pflichtigen Unternehmen verpflichtet, ihre Abrechnungen digital über das ePortal der ESTV einzureichen. Diese Regelung gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Die papierbasierte Einreichung von Abrechnungen entfällt vollständig. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie über die notwendige technische Infrastruktur verfügen, um die Anforderungen zu erfüllen. Übergangsfristen sind nicht vorgesehen. Sollten Sie Ihre Buchhaltung bisher manuell oder nicht digitalisiert geführt haben, wird empfohlen, rechtzeitig auf eine geeignete Software umzusteigen.

Missbräuchliche Konkurse

Handelsregisterämter können bei Verdacht die Erneuerung der Verzichtserklärung auf eine Revisionsstelle verlangen. Neu werden öffentlich-rechtliche Forderungen, wie Steuer- oder Sozialversicherungsbeiträge, konsequent auf Konkurs vollstreckt.


Sozialversicherungen

Neue Beträge ab 2025

Der Grenzbetrag für geringfügige Einkommen wird auf CHF 2’500 angehoben. Kinderzulagen werden in der Schweiz auf CHF 215 und Ausbildungszulagen auf CHF 268 erhöht. Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Änderungen automatisch umzusetzen. Der BVG-Koordinationsabzug wird auf CHF 26’460 angepasst, während die obere Limite des Jahreslohns auf CHF 90’720 festgelegt wird. Neu steigt der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag auf CHF 530. Zudem werden die AHV/IV-Renten um 2,9 Prozent erhöht.

Steuerabzüge und Nachzahlungen

Der maximale Steuerabzug bei Vorsorgeeinrichtungen beträgt CHF 7’258, ohne Zugehörigkeit bei einer Pensionskasse der 2. Säule liegt dieser bei CHF 36'288 . Ab 2025 haben Sie die Möglichkeit, Nachhol-Einzahlungen in die Säule 3a bis zu 10 Jahre rückwirkend vorzunehmen.

Weitere Änderungen und Digitalisierungsschritte

Der Mindestzinssatz für die berufliche Vorsorge bleibt im Jahr 2025 unverändert bei 1,25 Prozent. 

Zudem gibt es eine neue Regelung für Subventionen: Mittel, die als Subvention ausgewiesen werden, führen zu einer Vorsteuerkürzung. 

Hinsichtlich der Emissionsrechte unterliegt der Erwerb von CO₂-Zertifikaten zwischen Schweizer Unternehmen künftig der Bezugssteuer. 

Im Bereich der Digitalisierung wird es ab 2025 möglich sein, Erwerbsausfallentschädigungen bequem online zu beantragen.

Anpassung der Wertfreigrenze

Ab 2025 dürfen Waren zum privaten Gebrauch von Reisenden nur noch bis zu einem Gesamtwert von 150 Franken pro Person und Tag steuerfrei eingeführt werden. Ist der Gesamtwert pro Person höher, muss auf den eingeführten Waren die Schweizer Mehrwertsteuer entrichtet werden.

Rentenaltererhöhung

Ab dem 1. Januar 2025 wird das Rentenalter der Frauen schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr bis auf 65 Jahre erhöht. Somit wird das Rentenalter von Frauen mit Jahrgang 1961 bei 64 Jahren und drei Monaten liegen. Ab 2028 gilt ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren unabhängig vom Geschlecht. Dies soll zur Entlastung der AHV beitragen.