Eigenverbrauchsgemeinschaften EVG und ZEV im Trend

Eigenverbrauchsgemeinschaften (EVG) und Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) bieten sowohl für die Produzenten wie auch die Verbraucher Vorteile und führt zu tieferen Preisen. Vom Bundesamt für Energie gibt es einige Publikationen zum Thema.

Mit den seit 1.1.2018 gültigen Regelungen, nämlich Art. 16 ff. EnG und Art. 14 ff. EnV, wird der gemeinsame Eigenverbrauch neu explizit geregelt. Die wesentlichen Punkte sind:

• Neu ist der ZEV gesetzlich explizit vorgesehen und geregelt.

• Ein solcher ZEV stellt neu einen einzigen Endverbraucher im Sinne der StromVG-Gesetzgebung dar und verfügt nur über einen einzigen Netzanschluss.

• Der ZEV kann über mehrere aneinander angrenzenden Grundstücke (hierzu zählen auch private oder öffentliche Strassen) hinweg gebildet werden, sofern die je öffentlichen oder privaten Grundeigentümer am ZEV teilnehmen und solange das Netz des Netzbetreibers nicht in Anspruch genommen wird. Zusätzlich müssen alle Teilnehmer am Ort der Produktion auf mindestens einem der teilnehmenden Grundstücke Endverbraucher sein (vgl. Art. 17 EnG und Art.14 EnV).

• Ein ZEV ist nur zulässig, wenn die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses beträgt (vgl. Art. 15 EnV). Beispiel: 10-Familienhaus mit 100 Ampère Anschluss-Sicherung. Dies entspricht bei 400 Volt einer Anschlussleistung von rund 70 Kilowatt. Wenn alle Parteien mitmachen, genügt also eine Photovoltaikanlage mit 7 Kilowatt installierter Leistung (ca. 50 m2 Fläche) zur Bildung einer ZEV. Als Leistung für die Photovoltaikanlage gilt die Leistung der installierten Solarmodule bei Standard-Testbedingungen (STC).

• Die interne Organisation (Elektrizitätsproduktion, -verteilung, -messung etc.) ist grundsätzlich Sache des ZEV, es gelten die Bestimmungen der Energiegesetzgebung, der Messgesetzgebung sowie des Obligationenrechts. Der Verteilnetzbetreiber (VNB) hat seine stromversorgungsrechtlichen Pflichten grundsätzlich nur gegenüber dem ZEV als Ganzes wahrzunehmen.

• Bei einem ZEV mit einem Stromverbrauch von mehr als 100 MWh pro Jahr ist der Zugang zum freien Strommarkt offen (vgl. Art. 18 Abs. 2 EnG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 6 StromVG e contrario). Diese Schwelle dürfte in der Regel ab ca. 30 Wohnungen überschritten werden.

• Wenn die Anschlussleistung der PV-Anlage über 30 kVA liegt, ist die Anlage erfassungspflichtig im Herkunftsnachweis-System. Dies gilt auch, wenn mehrere (Teil-)Anlagen im ZEV zusammen die Grenze von 30 kVA übersteigen. In einem solchen Fall müssen je nach Messanordnung allenfalls alle Teilanlagen mit einer Nettomessung ausgerüstet werden und die Produktion aller Teilanlagen zusammen an das Herkunftsnachweis-System gemeldet werden.

 

Rechtliche Grundlagen: Art. 17 und 18 StromVG; Art. 15 StromVV

 

Quelle: sgv