Die wichtigsten Regelungen per Januar 2022 in Kürze
Am 17. Dezember 2021 haben das Parlament und der Bundesrat entschieden, die geltenden Bestimmungen im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu verlängern.
Das Parlament hat folgende Bestimmungen bis 31. Dezember 2022 verlängert:
• Aufhebung der Voranmeldefrist
• Bewilligungsdauer für Kurzarbeit von bis zu sechs Monaten
• Höhere KAE für geringe Einkommen
Der Bundesrat hat für die Monate Januar bis März 2022 folgendes entschieden:
• Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens
• Aufhebung der Karenzzeit
• Verlängerung der Nichtanrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen
• Verlängerung der Nichtanrechnung von Mehrstunden aus Vorperioden
Zudem hat der Bundesrat entschieden:
• Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, wird der Anspruch auf KAE für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristetem Vertrag und Lernende frühestens ab 20. Dezember 2021 bis 31. März 2022 reaktiviert Der Bundesrat wird die entsprechende Verordnungsanpassung im Januar 2022 vornehmen. Des Weiteren würde der Bundesrat bei erneuten behördlich angeordneten Schliessungen oder massiven Einschränkungen eine Wiedereinführung des Anspruchs der auf Abruf Angestellten mit unbefristetem Arbeitsvertrag, der befristet Angestellten und der Lernenden für sämtliche Betriebe in Betracht ziehen.
Aktuelle Informationen entnehmen Sie jederzeit dem zentralen Informationsportal der Arbeitslosenversicherung, www.arbeit.swiss.
Für Fragen zur Voranmeldung von Kurzarbeit steht die zuständige kantonale Amtsstelle gerne zur Verfügung.
Fragen zur Abrechnung von KAE beantwortet wiederum die zuständige Arbeitslosenkasse gerne.