Härtefall-Programm im Kanton Zürich - 3. Runde gestartet

Wichtigstes in Kürze:

  • Die Eingabefrist startet für Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 5 Millionen Franken am Mittwoch, 21. April. Daran teilnehmen können sowohl Unternehmen, die bis jetzt kein Gesuch eingereicht haben, als auch solche, die bereits einen Beitrag erhalten und nun beispielsweise wegen der verlängerten Schliessungsdauer weitere Einbussen geltend machen können.
  • Der Maximalbeitrag für nicht rückzahlbare Beiträge steigt in dieser Runde auf 1 Million Franken (bisher 750'000 Franken).
  • Es ist in jedem Fall ein neues Gesuch erforderlich. Es gibt keinen Automatismus bei Gesuchen vorheriger Zuteilungsrunden.
  • Die Anmeldefrist läuft bis zum 28. Mai und die Gesuche werden weiterhin in der Reihenfolge ihres Einganges behandelt.
  • Die Übersicht aller Kriterien sowie die Liste der erforderlichen Unterlagen ist auf der Internetseite www.zh.ch/haertefall aufgeschaltet.

Für Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Umsatz erfolgt die Öffnung des Gesuchsportals voraussichtlich in der ersten Hälfte des Monats Mai.

Für KGV-Mitglieder: Betroffene Unternehmen können bei Fragen oder für Hilfestellungen die Experten von KGV-Partner adlatus Region Zürich+Agglomeration in Anspruch nehmen.  https://www.adlatus-zh.ch/

 

Wer kann ein Gesuch eingeben:

  • Unternehmen mit über 3,75 Mio. Franken durchschnittlichem Jahresumsatz 2018/2019 und Gründungsdatum vor 1. Oktober 2020.
  • Unternehmen mit weniger als 3,75 Mio. Franken durchschnittlichem Jahresumsatz 2018/2019 und Gründungsdatum vor dem 1. März 2020, die in der 1. und 2. Zuteilungsrunde zusammen weniger als den Maximalbetrag an nicht rückzahlbarem Beitrag bzw. Darlehen erhalten haben und aufgrund der Verlängerung des Teil-Lockdowns über den 28. Februar 2021 hinaus zusätzliche ungedeckte Kosten aufweisen (insbesondere Gastronomie, Hotels, Tourismus, Fitnesscenter, Freizeitbetriebe).
  • Unternehmen mit weniger als 3,75 Mio. Franken durchschnittlichem Jahresumsatz 2018/2019, die zwischen 31. Dezember 2017 und 29. Februar 2020 gegründet wurden, und die gemäss Berechnung der 2. Zuteilungsrunde nicht genügend Umsatz erwirtschaftet haben und nun mit der neuen Berechnungsmethodik die Mindestgrenze von 50›000 Franken erreichen oder einen höheren durchschnittlichen Jahresumsatz 2018/2019 geltend machen können (Prüfung kann via Eingabetool selbständig gemacht werden).
  • Unternehmen mit weniger als 3,75 Mio. Franken durchschnittlichem Jahresumsatz 2018/2019, die zwischen 1. März 2020 und 30. September 2020 gegründet wurden und den Mindestumsatz von 50'000 Franken erreichen (Prüfung kann via Eingabetool selbständig gemacht werden).

 

Weitere Kriterien für die 3. Runde:

  • Das Unternehmen hat die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz sowie eine UID-Nummer.
  • Das Unternehmen wurde vor dem 1. Oktober 2020 ins Handelsregister eingetragen oder gegründet.
  • Der Geschäftssitz des Unternehmens befand sich am 1. Oktober 2020 im Kanton Zürich.
  • Das Unternehmen übt in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit und die Lohnkosten fallen überwiegend in der Schweiz an.
  • Der Umsatz des Unternehmens betrug im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 mindestens 50'000 Franken.
  • Das Unternehmen bestätigt, dass es im aktuellen Geschäftsjahr und für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet, und keine Darlehen an seine Eigentümer vergibt sowie die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, überträgt (zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur).
  • Bund, Kantone oder Gemeinden mit mehr als 12 000 Einwohnern sind insgesamt nicht zu mehr als 10 Prozent am Kapital des Unternehmens beteiligt.
  • Das Unternehmen muss nachvollziehbar darlegen, dass der Umsatzrückgang bzw. die Schliessungstage auf behördliche Massnahmen in Zusammenhang mit Covid-19 zurückzuführen sind.
  • Aus dem Umsatzrückgang resultieren erhebliche ungedeckte Fixkosten (die Pflicht zur Bestätigung der ungedeckten der Fixkosten entfällt für Unternehmen bzw. Sparten von Unternehmen, die aufgrund Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen müssen).
  • Das Unternehmen befand sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge (es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist).
  • Es befindet sich zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation.
  • Das Unternehmen hat keinen Anspruch auf andere branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes (ohne Kurzarbeitsentschädigung, Erwerbsersatz und Kredite gemäss Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung und Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz), ausser es kann eine klar abgetrennte Spartenrechnung vorlegen.
  • Das Unternehmen bestätigt, «dass mit dem beantragten nicht rückzahlbaren Beitrag tatsächliche Kosten gedeckt werden, denen kein Umsatz entgegensteht, und dass daraus kein Gewinn resultiert».

Weitere Informationen zum 3. Härtefall-Programm sind unter www.zh.ch/haertefall zu finden.