Bundesrat passt Härtefallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall an

Der Bundesrat hat folgende Anpassungen an der Härtefallverordnung beschlossen:

  • Finanzierung und Zuständigkeit: Die Kantone bleiben für den Vollzug zuständig. Der Kanton, in welchem sich der Sitz des Unternehmens am 1. Oktober 2020 befand, ist für die Abwicklung der Gesuche zuständig; er richtet auch die Beiträge zugunsten ausserkantonaler Niederlassungen aus. Damit übermässige Belastungen der Sitzkantone vermieden werden, übernimmt der Bund bei allen Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Umsatz pro Jahr die gesamten Beiträge. 
  • Gründungszeitpunkt: Neu muss ein Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sein, um einen Antrag auf Unterstützung stellen zu können. Bisher galt der 1. März 2020 als Stichdatum.
  • Höchstgrenzen: Die Höchstgrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge bleiben bei 20 Prozent eines Jahresumsatzes. Das absolute Maximum wird aber für kleine und mittlere Unternehmen auf 1 Million und für grosse auf 5 Millionen erhöht (bisher 750'000 Fr.), um auch grössere Unternehmen besser unterstützen zu können.
    (Die Höchstgrenzen können bei Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Jahresumsatz auf 30 Prozent des Jahresumsatzes, höchstens aber 10 Millionen angehoben werden, wenn das Unternehmen einen Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent aufweist («Härtefall im Härtefall») oder die Eignerinnen und Eigner eine Eigenleistung einbringen (40% der zusätzlichen Hilfe). Beispiel: Mit 1 Million an zusätzlichem Eigenkapital kann die Höchstgrenze so von 5 um 2,5 auf 7,5 Millionen erhöht werden.)
  • Dividendenverbot: Für Unternehmen mit Härtefallhilfen gilt ein befristetes Verbot zur Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen. Die Frist wurde vom Parlament um ein Jahr verlängert und gilt für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre. Diese Verlängerung gilt für alle Unternehmen, denen nach dem 1. April 2021 ein Beitrag zugesichert wird. Das Dividendenverbot kann mittels Rückzahlung der Hilfen aufgehoben werden.
  • Gewinnbeteiligung: Die staatliche Hilfe soll Verluste abfedern, aber nicht zu Unternehmensgewinnen respektive Überentschädigungen führen. Grössere Unternehmen mit einem Umsatz über 5 Millionen, die 2021 einen Gewinn erzielen, sollen diesen bis zum Umfang des erhaltenen Betrags an den Staat zurückzahlen.

Neben der Härtefallverordnung hat der Bundesrat auch die Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall angepasst und die vom Parlament im Covid-19-Gesetz auf den 1. April beschlossene Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen aufgenommen: Neu können indirekt betroffene Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent (bisher 40 %) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz geltend machen. Gesuche für den bis Mitte 2021 befristeten Corona-Erwerbsersatz können bis spätestens Ende 2021 eingereicht werden.

Die angepassten Verordnungen treten am 1. April 2021 in Kraft. Sobald die konkrete Umsetzung im Kanton Zürich ansteht, wird der KGV seine Mitglieder informieren.