2. Härtefall-Programm Kanton Zürich - diese Unterlagen sind nötig

2. Zuteilungsrunde Härtefall-Programm Kanton Zürich

(Informationen Stand 3. Februar 2021)

 

Kriterien für eine Anspruchsberechtigung 2. Zuteilungsrunde

Es gibt drei Berechnungsweisen, um zu prüfen, ob Ihr Unternehmen anspruchsberechtigt ist: 

  1. Gruppe A: Rückgang des Umsatzes um mehr als 40 Prozent im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019

  2. Gruppe B: Rückgang des Umsatzes in den letzten 12 Monaten (inkl. laufender Monat) um mehr als 40 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019

  3. Gruppe C: Mindestens 40 Schliessungstage (Kalendertage) zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021

Mischunternehmen:

Falls eine Sparte mit klar abtrennbarem Tätigkeitsbereich anspruchsberechtigt ist, können Sie eine Spartenrechnung erstellen und die betroffene Sparte anmelden.

 

Weitere Kriterien für die 2. Zuteilungsrunde

  • Das Unternehmen wurde vor dem 1. März 2020 ins Handelsregister eingetragen oder vor dem 1. März 2020 gegründet.

  • Der Geschäftssitz des Unternehmens befand sich am 1. Oktober 2020 im Kanton Zürich.

  • Das Unternehmen übt im Kanton Zürich eine Geschäftstätigkeit aus oder beschäftigt eigenes Personal und die Lohnkosten fallen überwiegend in der Schweiz an.

  • Der Umsatz betrug im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 mindestens 50'000 Franken.

  • Der Umsatzrückgang betrug entweder im Kalenderjahr 2020 oder in den letzten 12 Monaten (inkl. laufender Monat) mehr als 40 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt von 2018 und 2019. (Das Kriterium für den Umsatzrückgang entfällt für Unternehmen bzw. Sparten von Unternehmen, die aufgrund der Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen müssen)

  • Das Unternehmen muss nachvollziehbar darlegen, dass der Umsatzrückgang bzw. die Schliessungstage vollumfänglich direkt auf behördliche Massnahmen in Zusammenhang mit Covid-19 zurückzuführen sind.

  • Aus dem Umsatzrückgang resultieren erhebliche ungedeckte Fixkosten (Das Kriterium der Fixkosten entfällt für Unternehmen bzw. Sparten von Unternehmen, die aufgrund Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen müssen)

  • Es befand sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge (es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist)

  • Es befindet sich zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation

  • Das Unternehmen hat keinen Anspruch auf andere branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes (ohne Kurzarbeitsentschädigung, Erwerbsersatz und Kredite gemäss Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung und Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz), ausser es kann eine klar abgetrennte Spartenrechnung vorlegen.

 

Was gilt als «geschlossen»?

  • Als geschlossen gelten Restaurants, auch wenn sie neu Take-out anbieten.

  • Detailhandel gilt dann als geschlossen, wenn das Sortimentsverbot über 50 Prozent des Umsatzes ausmacht.

  • Sprachschulen

 

Was gilt nicht als «geschlossen»?

  • Hotelrestaurants gelten nicht als geschlossen, können jedoch eine Spartenrechnung erstellen und werden eventuell durch den Umsatzrückgang anspruchsberechtigt.

  • Take-aways sind weiterhin geöffnet und gelten somit nicht als geschlossen.

  • Bäckereien gelten nicht als geschlossen; im Fall eines Restaurantbereichs kann eine Spartenrechnung erstellt werden, weil dieser als geschlossen gilt.

  • Detailhandel gilt nicht als geschlossen, wenn das Sortimentsverbot weniger als 50 Prozent des Umsatzes ausmacht.

 

Maximale Beiträge (pro eigenständiges Unternehmen)

  • Nicht rückzahlbarer Beiträge (à fonds perdu): 20 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019, maximal 750'000 Franken

  • Darlehen: 25 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019, maximal 10 Millionen Franken (Laufzeit maximal 10 Jahre, Zinssatz 0,5 Prozent, in jährlich gleichen Raten zurückzuzahlen)

  • Insgesamt (nicht rückzahlbarer Beitrag plus Darlehen) maximal 25 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019

  • Zudem kann der nicht rückzahlbare Beitrag pro Unternehmen ausnahmsweise auf höchstens 1,5 Millionen Franken erhöht werden, wenn in gleicher Höhe die Eigentümer zusätzliches Eigenkapital einbringen und/oder Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen verzichten. Dieses Vorgehen kann bei der Gesucheingabe beantragt werden. Die Bearbeitung der entsprechenden Anträge erfolgt nach der Abarbeitung aller eingetroffenen normalen Gesuche.

 

Notwendige Belege

  • Unterschriebener Scan von gültigem Pass oder ID (Vorder- und Rückseite) gesuchstellende Person 1, 2, usw.

  • Unterschriebener Saldoausweis per Jahresende aller relevanten Geschäftskonti (Bank- und Postkonti, ohne Mietkautionskonto); gilt für alle Jahre (2020, 2019, 2018, je nach Gründungsdatum)

  • Betreibungsregisterauszug des gesuchstellenden Unternehmens (nicht älter als 1 Monat ab Datum der Gesucheinreichung) sowie im Fall von Sitzverlegungen im Jahr 2020 auch Betreibungsregisterauszüge der vorherigen Unternehmenssitze bis 2018

  • Letzte eingereichte Steuererklärung und letzte definitive Steuerrechnung

  • Schlussrechnung der AHV-Beiträge Ihres Unternehmens pro Jahr (gilt für alle Jahre: 2020, 2019, 2018 soweit vorhanden); bei Einzelunternehmen: Schlussabrechnungen der persönlichen Beiträge und Lohnbeiträge Angestellte

  • Kontoauszug Pensionskasse Ihres Unternehmens per 31. Dezember 2020 (soweit vorhanden)

 

Unternehmen ohne Handelsregistereintrag oder Handelsregistereintrag nach dem 1. März 2020

Beleg für das Gründungsdatum (z. B. Protokoll der Gründungsversammlung, Statuten, Stiftungsurkunde, «Willkommensschreiben» der SVA)

 

Unternehmen mit Mehrwertsteuerpflicht

  • Unterschriebene MWST-Abrechnungen 2018 und 2019 (alle Quartale bzw. beide Semester bei Saldosteuersatzmethode)

  • Unterschriebene MWST-Abrechnung 2020 (mindestens zwei Quartale bzw. ein Semester bei Saldosteuersatzmethode)

 

Belege Jahresrechnungen 2018 und 2019 (gilt für alle Unternehmen)

  • Revidierte Jahresrechnungen (wenn nicht vorhanden: unterschriebene Jahresrechnungen) mit ersichtlichem Ausweis der angegebenen Jahresumsätze 2018 und 2019 (Auszug aus Buchhaltungssystem, Einnahmen/Ausgabenrechnung, Erfolgsrechnung, Bilanz, soweit diese vorliegen) sowie vollständiger Spartenaufteilung im Fall einer Spartenrechnung gemäss Artikel 2a Covid-19-Härtefallverordnung

  • Nur für Unternehmen mit Gründungsdatum nach 31. Dezember 2017: Revidierte Jahresrechnungen (wenn nicht vorhanden: unterschriebene Jahresrechnungen) mit ersichtlichem Ausweis des angegebenen erwirtschafteten Umsatzes zwischen Gründungsdatum und 29. Februar 2020 (Auszug aus Buchhaltungssystem, Einnahmen/Ausgabenrechnung, Erfolgsrechnung, Bilanz, soweit diese vorliegen) sowie vollständiger Spartenaufteilung im Fall einer Spartenanmeldung gemäss Art. 2a Covid-19-Härtefallverordnung

  • Die Umsätze 2018, 2019 und 2020 sind ohne Mehrwertsteuer anzugeben.

 

Belege Umsatz Kalenderjahr 2020

Unterschriebene Jahresrechnung 2020 mit ersichtlichem Ausweis des angegebenen Umsatzes (Auszug aus Buchhaltungssystem, Einnahmen/Ausgabenrechnung, Erfolgsrechnung, Bilanz, soweit diese vorliegen) sowie vollständiger Spartenaufteilung im Fall einer Spartenanmeldung gemäss Art. 2a Covid-19-Härtefallverordnung

 

Belege Umsatz letzte 12 Monate, inklusive laufender Monat

Unterschriebene Monatsumsätze der letzten 12 Monate (inkl. laufender Monat); wenn vorhanden: Monatsabschlüsse (Auszug aus Buchhaltungssystem, Einnahmen/Ausgabenrechnung, Erfolgsrechnung sowie Jahresrechnung und Bilanz 2020, soweit diese vorliegen) sowie vollständiger Spartenaufteilung im Fall einer Spartenanmeldung gemäss Art. 2a Covid-19-Härtefallverordnung

 

Voraussichtlicher Zeitplan

  • Anfang Februar werden die Gesuche im Anschluss an die 1. Zuteilungsrunde bearbeitet

  • Die Gesuchprüfung erfolgt nach der Reihenfolge der Einreichung

  • Die Auszahlung erfolgt unmittelbar nach der Gesuchprüfung

Gesuche für die 2. Zuteilungsrunde können voraussichtlich vom 9. Februar bis 21. Februar über ein elektronisches Gesuch-Portal eingereicht werden. Es gibt keine Gesuch-Formulare (Musterformulare).

Diese Informationen finden Sie auf der Homepage des Kantons. Dort müssen die Unternehmen dann auch ihre Gesuche einreichen.