Alles rund um Corona - Aktueller Stand für KMU

Welcher Betrieb darf geöffnet haben, welche Artikel dürfen angeboten werden?

Der Bundesrat hat letzte Woche zum einen die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen verlängert: Restaurants, Kulturbetriebe, Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen bleiben bis Ende Februar geschlossen. Zum anderen hat er neue Massnahmen beschlossen: Neu werden ab Montag, 18. Januar Läden für Güter des nicht-täglichen Bedarfs geschlossen. Was heisst das in der Praxis?

Hier finden Sie die wichtigsten Angaben zu diesem Thema: https://www.kgv.ch/node/3846 

 

Ist Kurzarbeit weiterhin möglich? Was gilt betreffend der 10-tägigen Voranmeldefrist?

Von den Massnahmen betroffene Betriebe können sich nach wie vor für die Kurzarbeitsentschädigung anmelden. Die Voranmeldung sollte schnellstmöglich gemacht werden. Eine kürzere Voranmeldefrist von weniger als 10 Tagen ist bei plötzlich eintretenden Umständen (bspw. Geschäftsschliessung durch staatliche Anordnung ab 18. Januar) möglich, die nicht vorhersehbar waren.

Weitere Informationen zur Kurzarbeit im Kanton Zürich:
 https://www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/unternehmen-und-selbstaendige/kurzarbeitsentschaedigung-einfach-erklaert.html

 

Ist die Home-Office-Pflicht verbindlich? Welche weiteren Massnahmen gelten am Arbeitsplatz?

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist. Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält.

Hier finden Sie die wichtigsten Angaben zu diesem Thema: https://www.kgv.ch/node/3848

 

Stimmt es, dass ein Unternehmen, welche 40 Tage geschlossen wurde, als Härtefall gilt?

Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 die Bedingungen gelockert, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Härtefallhilfe zu erhalten. Neu gelten für den Bund Betriebe, die seit dem 1. November 2020 insgesamt während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen werden, neu ohne Nachweis eines Umsatzrückgangs als Härtefall. 

Hier finden Sie die wichtigsten Angaben zu diesem Thema: https://www.kgv.ch/node/3847

 

Müssen wegen der Virusmutation mehr Personen in die Quarantäne, wenn es zu einer Ansteckung kommt?

Auch in Zürich gibt es erste Fälle der neuen Virusmutation, welche zuerst in Grossbritannien und Südafrika entdeckt wurde. Gemäss aktuellem Wissen sind die Krankheitsverläufe vergleichbar mit dem bekannten Corona-Virusstamm, die Mutation ist aber bedeutend ansteckender. Um die Ausbreitung verlangsamen zu können, ist deshalb ein intensives Contact Tracing wichtig. Auch im Kanton Zürich wird bei Verdacht auf eine Mutation eine PCR-Testung veranlasst und für Kontakte sowie Kontakte der Kontakte eine Quarantäne angeordnet. Das Vorgehen entspricht den Empfehlungen des BAG und stützt sich auf das Epidemiengesetz.

https://www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus.html#501429192