Home-Office-Pflicht und weitere Massnahmen am Arbeitsplatz

Home-Office-Pflicht

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.

Wichtigste Fragen zu Home-Office:

Was bedeutet die Verpflichtung zum Homeoffice?

 Bisher galt eine dringende Empfehlung. Neu sind die Arbeitgeber verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Ziel ist es, die Zahl der Kontakte zu reduzieren.

Wenn ein Angestellter im Homeoffice arbeiten muss – bekommt er dann eine Entschädigung für die Unkosten daheim?

Nein, der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung (Stromkosten, Beiträge an Mietkosten o.ä.) zahlen, da es sich nur um eine vorübergehende Anordnung handelt. Die Arbeitgeber müssen aber geeignete organisatorische und technische Massnahmen treffen, um Home Office zu ermöglichen. Diese müssen mit einem vernünftigen Aufwand realisierbar sein.

Wenn Homeoffice aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist; wie müssen die Arbeitnehmenden geschützt werden?

Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, sind weitere Massnahmen am Arbeitsplatz nötig. Neu soll zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht gelten, wo sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt angesichts der hohen Infektionsgefahr nicht mehr.

Ein Angestellter gehört zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen. Muss er weiterhin zur Arbeit erscheinen, wenn Homeoffice nicht möglich ist?

Um gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen, gelten besondere Massnahmen im Arbeitsbereich. Dazu gilt, wie im Frühjahr 2020, das Recht auf Homeoffice bzw. ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen. In Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, bedeutet das, dass sie im schlimmsten Fall nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten können und beurlaubt werden müssen. Für den Erwerbsausfall kommt die EO auf. Als besonders gefährdete Personen gelten schwangere Frauen sowie Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind und bestimmte Erkrankungen aufweisen. Anders als im Frühling werden Personen über 65 Jahren nicht in dieser Gruppe genannt.

 

Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz

Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.

Zudem wird die Dispensation von der Maskentragpflicht auf Wunsch der Gesundheitsdirektorenkonferenz und nach Erfahrungen im Vollzug präzisiert: Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten erforderlich; ein Attest darf nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die betreffende Person angezeigt ist.