Bund baut Unterstützung über das Härtefallprogramm aus

Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 betreffend wirtschaftlichen Härtefällen aufgrund der Covid-Krise entschieden:

  • Bei Schliessung ist kein Nachweis des Umsatzrückgangs mehr nötig: Jene Unternehmen, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden (insbesondere Restaurants, Bars und Discotheken sowie Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe) gelten neu automatisch als Härtefälle. Sie müssen den Nachweis der Umsatzeinbusse von 40 Prozent nicht mehr erbringen.
     
  • Berücksichtigung von Umsatzrückgängen 2021: Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Umsatzrückgänge erleiden, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten 12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden. Sollte die Wintersaison schlecht ausfallen, dürften damit viele Tourismusunternehmen in den Berggebieten ebenfalls unter die Härtefallregelung fallen.
     
  • Dividendenverbot verkürzt: Weiter wird das Verbot, Dividenden oder Tantiemen zu bezahlen oder Kapitaleinlagen von Eigentümern zurückzubezahlen, auf 3 Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen verkürzt.
     
  • Administrative Erleichterungen: Geschlossene Unternehmen müssen weniger Nachweise erbringen als «normale» Härtefälle.
     
  • Obergrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge erhöht: Neu können Kantone für alle Unternehmen Beiträge von bis zu 20 Prozent des Jahresumsatzes (bisher 10 %) und bis zu 750'000 Franken je Unternehmung (bisher: 500'000 Fr.) leisten. Damit sollen Unternehmen mit hohen Fixkosten besser berücksichtigt werden können. Auch lässt sich damit eine allfällige Verlängerung der Schliessungen über Ende Februar 2021 hinaus abdecken. Die Kantone können die absolute Obergrenze der Hilfe sogar auf 1,5 Million Franken erhöhen, sofern die Eigentümer mindestens in gleichem Umfang frisches Eigenkapital einbringen oder Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen verzichten.

 

Anmerkung zum 2. Teil des Härtefall-Programms bzw. zur Handhabung der 40 Prozent Umsatzrückgang-Regelung - wichtig für KMU mit grossen saisonalen Schwankungen beim Umsatz:

Die Verordnung unterstellt einen Umsatzrückgang von 40 Prozent im Jahr 2020. Da sich die behördlichen Massnahmen ins Jahr 2021 hineinziehen, ist es möglich, dass ein Unternehmen dank normaler Wintersaison 2019/2020 und/oder guter Sommersaison aufgrund des Jahresumsatzes 2020 nicht als Härtefall gilt, dass es aber wegen den behördlichen Schliessungen und Einschränkungen ab dem 4. Quartal 2020 im Jahr 2021 Umsatzrückgänge erleidet, die eine Beurteilung als Härtefall rechtfertigen. Die angepasste Verordnung bis trägt dem Rechnung, indem ein Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 auch den Umsatz der letzten 12 Monate verwenden kann, also beispielsweise den Umsatz von Februar 2020 bis und mit Januar 2021 oder von April 2020 bis und mit März 2021. Dabei kann der gleitende Jahresdurchschnitt bis und mit Juni 2021 zur Begründung der Anspruchsberechtigung verwendet werden.