Coronavirus – Verlängerung und Wiederaufnahme von Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit

Die Verlängerung des summarischen Verfahrens hat zur Folge, dass auch zwei Bestimmungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV ihre Gültigkeit behalten: Die Mehrstunden, welche sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, müssen weiterhin nicht abgezogen werden. Zudem wird das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.

• Zudem befinden sich bereits weitere Anpassungen der Verordnung in Konsultation. Diese erfolgen im Zusammenhang mit der kürzlich vom Parlament verabschiedeten Änderung im Covid-19-Gesetz. Vorgesehen sind die Aufhebung der Karenzzeit, die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschreitet, sowie die Ausweitung des KAE-Anspruches auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende. Der Bundesrat wird am 20. Januar 2021 darüber formell entscheiden. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Massnahmen wird dadurch nicht verzögert.

• Das Parlament hat sich am 18. Dezember 2020 auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz geeinigt. Demnach erhalten Personen mit einem Einkommen von bis zu 3470 Franken bei Kurzarbeit 100% entschädigt. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls 3470 Franken; teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80%. Die Regelung ist direkt anwendbar. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und ist bis zum 31. März 2021 befristet.

• Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 die Änderung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Mit der Änderung wird Mitarbeitenden auf Abruf unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt. Die Änderung tritt rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Die Regelung sieht einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für seit mindestens 6 Monaten angestellte Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis mit vertraglicher Kündigungsmöglichkeit vor. Die Änderungen treten rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Sie stellen für diese Personengruppe somit einen Anspruch ohne Unterbruch seit März 2020 sicher. Ihr Anspruch ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

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