Generalversammlungen weiterhin elektronisch möglich

Bis auf weiteres können Generalversammlungen auch auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Diese Regelung gilt bis zum 13. September 2020 gilt. Alles Wissenswerte zu diesem Thema haben wir für Sie zusammengefasst.

Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich auf schriftlichem Weg / in elektronischer Form ausüben können. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 13. September 2020. In der Praxis bedeutet dies, dass der Veranstalter während der von der Verordnung vorgegebenen Frist, d.h. bis zum 13. September 2020, entscheidet und die entsprechenden Anordnungen trifft. Wann die GV stattfindet, ist nicht relevant.

Der Veranstalter von Generalversammlungen hat in diesem Fall die Teilnehmerinnen und Teilnehmer spätestens vier Tage vor der Durchführung der Versammlung schriftlich über die Massnahmen und die Form der GV zu informieren, damit diese über die Formalitäten informiert sind und entsprechende Vorbereitungen zur Wahrung ihrer Rechte treffen können.

Selbstverständlich dürfen Generalversammlungen auch wieder physisch durchgeführt und so das lokale Gewerbe unterstützt werden. Die Lokalität sollte so gewählt werden, sodass Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Vorgaben des BAG betreffend Hygiene und sozialer Distanz wahren können. Weiter sollte eine Kontaktliste der Anwesenden geführt werden (Name, Adresse, Telefon und Mail). Diese muss vom Veranstalter mind. 2 Wochen aufbewahrt werden. Die neusten Vorgaben für Veranstaltungen mit über 100 Personen finden Sie hier.