5. Was müssen wir beachten, wenn wir dann im Sommer oder Herbst zur GV einladen?

Bei der Einladung zu noch nicht einberufenen, abgesagten oder verschobenen Vereinsversamm-lungen müssen die üblichen Einberufungsvorschriften für die Einberufung beachtet werden. Diese sind meistens in den Statuten festgehalten. 

Grundsätzlich sind die Vorgaben wie im «Normalfall» zu beachten. Der Vorstand hat aber das Datum neu festzulegen, dies den Mitgliedern mitzuteilen und den Mitgliedern entsprechend die Möglichkeit zu gewähren, Anträge (z.B. gemäss Statuten) zu stellen (auch wenn dies etwa satzungsmässig nicht so vorgegeben ist). Danach ist neu zur Vereinsversammlung einzuberufen, unter Beilage der aktualisierten Traktandenliste.